Die Dekonstruktion des Gewaltbegriffes: Recht und Macht
Die Gewalt als gesellschaftliches Phänomen vermag sich in der heutigen Zeit durch Medien und Werbung auszubreiten, was dazu dient, ihr ein stereotypisches Bild zu geben, und frühzeitig die Gewalt zu kontrollieren. Somit ruft das Gewalttätigste eine Handlungsweise hervor, die meistens für den Täter keine Folgen hat: In erster Linie sei demnach die Gewalt ein unvorhersehbares Ereignis, das sich trotzdem mit zwei Implikationen involvieren lässt und zwar Subtilität und Kraft; zwei Anliegen, mit denen auch der Staat versucht, sich selbst zu bewähren. Die weiterzuentwickelnde Gewaltauffassung ist im Verhältnis zweier bestimmter Begriffe zu betrachten, und zwar Recht und Macht. Die philosophischen und juristischen Reflexionen streben seit dem letzten Jh. danach, eine Antwort auf die beiden Weltkriege und die folgenden Ergebnisse zu finden. Eben bleibt die Frage nach der Gewalt ein Problem, das sich nur durch ihre Dekonstruktion klarlegen kann und etwa in der historischen und gesellschaftlichen Umgebung ihre Aktualisierung auffindet. Dementsprechend muss die Gewalt entgegensetzt werden, nicht nur um ihre Wurzeln auszubilden, sondern auch um herauszufinden, ob der Staat für die Weiterentwicklung jener Verbindung zwischen der Entstehung eines Gesetzes und der Macht missdeuten muss, oder ob die Frage über ein Gewaltsystem nach der Monopolisierung des juristischen Systems zu setzen wäre. Dabei gilt auch die Gewaltdeklination in sittlichen menschlichen Verhältnissen zu erläutern und damit kann man auch den Ursprung der Machtordnung problematisieren. Wenn sich aber die Gewalt unter einer Machtbedingung entfaltet, dann geht sie auf die modernen Staaten durch ihr Zusammenwerfen ein und so kommt eben die Gerechtigkeit infrage. Ist denn die Gewalt etwa wie ein auto-destruktiver Begriff? Oder ist sie als Fundament jeder Gesellschaft herzustellen? Dieser Workshop versucht im Hinblick auf vier bestimmte Autoren, und zwar Heidegger, Benjamin, Derrida und Foucault, eine Antwort auf diese Frage zu geben. Dies dient dem Zweck, die Gewalt in ihrer aktiven Rolle zu untersuchen. Vor allem Heidegger tritt dem Gewaltproblem durch die ontologische Differenz entgegen. Seit dem Beginn seines Denkens stellt er sich die Frage nach dem Sinn des Seins und setzt sich mit der Metaphysik auseinander. Ebendiese trägt die Verantwortung für die Abwesenheit des Seins, weil sie nur ihren ontischen Moment greift, sodass die Metaphysik darauf besteht, auch wenn es einen Unterschied zwischen Sein und Seiendem gibt, das Sein als Seiendes zu begreifen. Heidegger stellt nicht nur fest, wie die ontische Auffassung des Seins zu überwinden ist, sondern zeigt auch den Unterschied, der sich zwischen Sein und Seiendem ergibt. Dies ist aber nur möglich, wenn sich das „vergewaltigte“ Sein vom Sollen befreit und dafür ist es entscheidend, die Metaphysik zu besiegen sowie die von ihr ausgeübte Gewalt zu bekämpfen. Man trifft auf Auslegungen, die Heideggers verschiedenen politischen Fragen entspringen, die zugleich auch eine geschichtliche Kontur übernehmen: Entscheidend ist dabei, dass Heidegger Sinn und Seinsverbergung überdenkt und sie als Ereignis darstellt, um das Verhältnis des Seins klarzulegen. In der Tat versucht Heidegger dadurch, das Menschenwesen zu deuten und die Wahrheit des Seins in der Reflexion der vom Menschen geschaffenen schöpferischen Werke, die Politik, Dichtung, Philosophie, zu finden und im Rahmen des „staatschaffenden Handelns“ zu erwägen. So tritt Heideggers Gewaltdekonstruktion ein, um eine zutreffende Rechtsordnung zu erreichen, die sich zuletzt den Willen des Menschen widmet, wenn ihm bewusst wird, dass die Technikrisiken ohne Not oder Zwang alle verdecken. Sich der Gewalt entgegensetzen, bedeutet auch für Heidegger, ungerechte Intervention zu erkennen und zwar die Gewaltprozesse, die sich gegen Individuen stellen: Anstatt dieser soll sich das Volk seiner durchsetzenden Rationalisiertekraft einer Gewaltkritik bewusst werden.
In Heideggers Vorgehen spiegelt sich Benjamins Gewaltkritik wider. Demnach lassen sich ihre Grundlagen in der historischen und gesellschaftlichen Umgebung situieren, insofern die Gewalt auf moderne Staaten durch das Zusammenwerfen von Machtordnungen eingeht. Benjamins Annahme einer staatlichen oder mystischen Gewalt strebt an, eine Rechtsgenealogie zu ergründen, etwas das trotzdem in ihrer mystischen Manifestation bleibt. Mit der Adaption von Benjamins Denkfigur der mystischen Gewalt und die göttliche reine Unterscheidung vermag sich ein Modellsystem zu konstituieren, wobei diese Entgegensetzung von Benjamin mit dem Zweck dichotomisiert wurde, eine kritische Entscheidung des Rechts zu ergründen: Deshalb ist die Gewalt als Mittel entweder „rechtsetzend“ oder „rechtserhaltend“ präsent als etwas, das zudem die Möglichkeit der Gerechtigkeit impliziert. Diese Analyse findet ihre Vervollständigung in der Rechtmäßigkeit, die das positiv-rechtliche Kriterium um die Gewalt unterscheidet: Daher kommt das Recht infrage, welches aber für Benjamin durch eine „äußere“ Perspektive seine Prägung erhält. Diese strebt es an, den pragmatischen Aspekt des Rechts durch juristische Reflexionen zu beleuchten. Darauf verweist die Religion in ihrer Reinheitsform. Es sei entscheidend, diese zu verwenden. Die Gewalt zu dekonstruieren, entspricht für Benjamin, eine Kritik zu stellen, wobei die Gewalt die Philosophie ihrer Geschichte ist, weil sie imstande ist, die Idee ihres Ausgangs zu ermöglichen; dennoch versteht man, wieso sich Benjamin mit dem Mythos auseinandersetzt, um zum Recht einen Kontext zu geben. Dabei vermag die Sprache in ihrer Vermittlungsfunktion eine bestimmte Aufgabe zu haben und zwar den juristischen Diskurs zu vermitteln. Erneut kommt sowie bei Heidegger die geschichtliche Kontur infrage, weil sie sich als Machtordnungsfolgen darlegt und damit ist der Plexus zwischen Gewalt und Recht aufzuheben.
Mit der Gewalt als Ursprung der Gerechtigkeit und des Rechts befasst sich auch Derrida. Die Gewalt sei aufzulösen, weil sie nach einem mystischen Fundament der Autorität strebt, die aber zugleich in sich den Charakter der „Différance “ trägt. Dabei besteht nicht nur ihre Geltung, sondern auch ihre ursprüngliche Reinheit, wobei aber die Gewalt in einen kraftlosen Zustand mündet. Dadurch spricht Derrida etwa über die Paradoxen der Iteratibilität, die als gedankendekonstruktive Figuren eine Wiederholung abzugeben ermöglichen, die sich als Abweichungen darlegen. Sonach erreicht Derrida das Denken, dass die begründete Gewalt in ihrer Abweichungsform für dieselbe Différance plädiert. Gewalt, Recht und Macht seien demnach drei Termini, die miteinander verbunden sind, damit sich die Gewalt als Ergebnis einer Dichotomie zwischen Recht und Gerechtigkeit präsentieren kann, um sich als Erfahrung der Aporie von Setzung und Erhaltung zu zeigen. Demnach verweist es neuerlich auf die Sprachrolle, weil die Gesetze eine schriftliche Form haben, die zuletzt den Rechtssubjekten entsprechen sollen. Die zu dekonstruierende Gewalt stellt deshalb einen geschichtlichen Raum infrage, der seine Spiegelung im Recht und der Gerechtigkeit erhält. Dementsprechend ist für Derrida die Gewalt fundamental für dieselbe Welt. Zuletzt schließt sich Foucault dieser Stellungnahme an, obwohl zusätzlich die Gewalt immer eine Bezugnahme zur Regierungsmacht und Souveränität, Disziplin und Biopolitik impliziert. Grundsätzlich ist die von Disziplinen und Biopolitik gegründete Bio-Macht eine Machtform, die ihre Existenz in der Gouvernementalität findet, womit die Regierung des Selbst eben nicht vermag, ohne Regierung des Anderen zu bestehen. Damit ist in unterschiedlichen Formen Foucaults Gewaltdekonstruktion herauszuarbeiten, vor allem in dem geschichtlichen Übergang, der sich an die Souveränitätstheorie bindet. Ihre praktische oder diskursive Deklination gipfelt in der souveränen Macht, welche die Verfügungsgewalt über Leben und Tod eines Subjekts hat, die mit dem Recht hervorzuheben sei, um die Rolle des Souveräns zu pointieren. Im 17. Jh. bestand diese darin, „sterben zu machen oder sterben zu lassen“, die aber im 19. Jh. mit den neuen wissenschaftlichen Theorien und der Installation eines neuen Rechts zu der Macht, „leben zu machen und sterben zu lassen“, transformierte. Im Grunde ist auch für Foucault diese Gewaltform zu dekonstruieren, weil es sich hier um eine nicht-disziplinäre Macht handelt, die die gesamte Spezies umfasst.
In Heideggers Vorgehen spiegelt sich Benjamins Gewaltkritik wider. Demnach lassen sich ihre Grundlagen in der historischen und gesellschaftlichen Umgebung situieren, insofern die Gewalt auf moderne Staaten durch das Zusammenwerfen von Machtordnungen eingeht. Benjamins Annahme einer staatlichen oder mystischen Gewalt strebt an, eine Rechtsgenealogie zu ergründen, etwas das trotzdem in ihrer mystischen Manifestation bleibt. Mit der Adaption von Benjamins Denkfigur der mystischen Gewalt und die göttliche reine Unterscheidung vermag sich ein Modellsystem zu konstituieren, wobei diese Entgegensetzung von Benjamin mit dem Zweck dichotomisiert wurde, eine kritische Entscheidung des Rechts zu ergründen: Deshalb ist die Gewalt als Mittel entweder „rechtsetzend“ oder „rechtserhaltend“ präsent als etwas, das zudem die Möglichkeit der Gerechtigkeit impliziert. Diese Analyse findet ihre Vervollständigung in der Rechtmäßigkeit, die das positiv-rechtliche Kriterium um die Gewalt unterscheidet: Daher kommt das Recht infrage, welches aber für Benjamin durch eine „äußere“ Perspektive seine Prägung erhält. Diese strebt es an, den pragmatischen Aspekt des Rechts durch juristische Reflexionen zu beleuchten. Darauf verweist die Religion in ihrer Reinheitsform. Es sei entscheidend, diese zu verwenden. Die Gewalt zu dekonstruieren, entspricht für Benjamin, eine Kritik zu stellen, wobei die Gewalt die Philosophie ihrer Geschichte ist, weil sie imstande ist, die Idee ihres Ausgangs zu ermöglichen; dennoch versteht man, wieso sich Benjamin mit dem Mythos auseinandersetzt, um zum Recht einen Kontext zu geben. Dabei vermag die Sprache in ihrer Vermittlungsfunktion eine bestimmte Aufgabe zu haben und zwar den juristischen Diskurs zu vermitteln. Erneut kommt sowie bei Heidegger die geschichtliche Kontur infrage, weil sie sich als Machtordnungsfolgen darlegt und damit ist der Plexus zwischen Gewalt und Recht aufzuheben.
Mit der Gewalt als Ursprung der Gerechtigkeit und des Rechts befasst sich auch Derrida. Die Gewalt sei aufzulösen, weil sie nach einem mystischen Fundament der Autorität strebt, die aber zugleich in sich den Charakter der „Différance “ trägt. Dabei besteht nicht nur ihre Geltung, sondern auch ihre ursprüngliche Reinheit, wobei aber die Gewalt in einen kraftlosen Zustand mündet. Dadurch spricht Derrida etwa über die Paradoxen der Iteratibilität, die als gedankendekonstruktive Figuren eine Wiederholung abzugeben ermöglichen, die sich als Abweichungen darlegen. Sonach erreicht Derrida das Denken, dass die begründete Gewalt in ihrer Abweichungsform für dieselbe Différance plädiert. Gewalt, Recht und Macht seien demnach drei Termini, die miteinander verbunden sind, damit sich die Gewalt als Ergebnis einer Dichotomie zwischen Recht und Gerechtigkeit präsentieren kann, um sich als Erfahrung der Aporie von Setzung und Erhaltung zu zeigen. Demnach verweist es neuerlich auf die Sprachrolle, weil die Gesetze eine schriftliche Form haben, die zuletzt den Rechtssubjekten entsprechen sollen. Die zu dekonstruierende Gewalt stellt deshalb einen geschichtlichen Raum infrage, der seine Spiegelung im Recht und der Gerechtigkeit erhält. Dementsprechend ist für Derrida die Gewalt fundamental für dieselbe Welt. Zuletzt schließt sich Foucault dieser Stellungnahme an, obwohl zusätzlich die Gewalt immer eine Bezugnahme zur Regierungsmacht und Souveränität, Disziplin und Biopolitik impliziert. Grundsätzlich ist die von Disziplinen und Biopolitik gegründete Bio-Macht eine Machtform, die ihre Existenz in der Gouvernementalität findet, womit die Regierung des Selbst eben nicht vermag, ohne Regierung des Anderen zu bestehen. Damit ist in unterschiedlichen Formen Foucaults Gewaltdekonstruktion herauszuarbeiten, vor allem in dem geschichtlichen Übergang, der sich an die Souveränitätstheorie bindet. Ihre praktische oder diskursive Deklination gipfelt in der souveränen Macht, welche die Verfügungsgewalt über Leben und Tod eines Subjekts hat, die mit dem Recht hervorzuheben sei, um die Rolle des Souveräns zu pointieren. Im 17. Jh. bestand diese darin, „sterben zu machen oder sterben zu lassen“, die aber im 19. Jh. mit den neuen wissenschaftlichen Theorien und der Installation eines neuen Rechts zu der Macht, „leben zu machen und sterben zu lassen“, transformierte. Im Grunde ist auch für Foucault diese Gewaltform zu dekonstruieren, weil es sich hier um eine nicht-disziplinäre Macht handelt, die die gesamte Spezies umfasst.